Ausweitung der Mitführungspflicht für fahrerbezogene Daten auf 56 Tage

Nächste Änderung aus dem EU-Mobilitätspaket tritt zum 31.12.2024 in Kraft

DAKO erklärt, was Fuhrunternehmer, Verkehrsleiter und Fahrer laut EU-Mobilitätspaket zum Ende des Jahres beachten müssen.

In Kürze

❯ Nächste Reform des EU-Mobilitätspakets greift zum 31.12.2025.

❯ “56+1-Regelung” verlangt das Mitführen von Dokumenten, die einen Bezug zu den Fahrerkartendaten haben, für den aktuellen und die vergangenen 56 Tage (statt wie bisher für 28 Tage).

❯ Fuhrunternehmer und Verkehrsleiter sollten ihr Fahrpersonal jetzt auf diese Neuerung vorbereiten und sie im Alltag mit der Umsetzung unterstützen.

Diese Änderungen greifen zum Ende des Jahres

In unserem Blogartikel zum EU-Mobilitätspaket haben wir Ihnen schon vor einiger Zeit die umfassenden Regelungen, die diese Reform für den gewerblichen Straßengüter- und Personenverkehr vorsieht, detailliert dargestellt. Da die einzelnen Neuerungen schrittweise umgesetzt werden, möchten wir in regelmäßigen Abständen zu den aktuell relevanten Änderungen informieren.

Mit dem Stichtag 31.12.2024 gilt für alle Dokumente, die mit den auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in Zusammenhang stehen, eine erweiterte Mitführpflicht im Cockpit. Bei eventuellen Kontrollen müssen Fahrer dann für den aktuellen Tag sowie für die vorangegangenen 56 Tage Nachweise über Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten vorlegen können („56+1-Regelung“). Dies verdoppelt die bisherige Mitführungspflicht von 28 Tagen. Seit Einführung neuer Tachografenmodelle (Gen2V2) im vergangenen Jahr werden auch neue Fahrerkarten durch die nationalen Behörden ausgegeben, die fähig sein müssen, mindestens 56 Tage zu speichern.

Um Ihnen schnell einen Überblick darüber zu ermöglichen, wie die Neuregelung im Einzelnen aussieht und was es zu beachten gibt, haben wir im Folgenden die wichtigsten Informationen in Kurzform zusammengetragen.

Welche Fristen gibt es zu beachten?

  • Die Mitführpflicht von 56 Tagen greift ab dem 31.12.2024. Das bedeutet, dass an diesem Tag alle o.g. Aufzeichnungen seit dem 06.11.2024 mitzuführen sind.
  • Zur Erklärung: Einen Tag zuvor (30.12.2024) wäre es ausreichend gewesen alle Aufzeichnungen seit dem 02.12.2024 mitzuführen.
  • Physische Dokumente und Aufzeichnungen, die bereits archiviert wurden, dürfen auch in Kopie mitgeführt werden.
  • Bitte beachten Sie, dass die Änderung ausdrücklich am letzten Tag des Jahres 2024 in Kraft tritt und nicht erst mit dem Neujahrstag!

Welche Dokumente müssen dann von den Fahrern mitgeführt werden?

  • Fahrerkarte mit allen Daten der letzten 56 Tage
  • Sämtliche zusätzlichen, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in den letzten 56 Tagen entstanden sind bzw. sich auf diese beziehen
  • Alle Schaublätter, welche in den letzten 56 Tagen entstanden sind bzw. sich auf diese beziehen
  • Vollständige Tätigkeitsbescheinigungen der letzten 56 Tage
  • Alle den Fahrer betreffenden Ausdrucke des Tachographen der letzten 56 Tage

Was muss in Fuhrunternehmen / von Verkehrsleitern bedacht werden?

  • Da die neuen Bestimmungen vor allem auf die aktiven Kontrollen auf der Straße abzielen, gilt es, das Fahrpersonal für die neue Situation zu sensibilisieren und ihnen die entsprechenden Dokumente zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
  • Zum Stichtag 31.12.2024 müssen dann alle relevanten Unterlagen seit dem 06.11.2024 im Führerhaus verfügbar sein.
  • Da während der Umstellung auf die neuen Fristen Lücken dadurch entstehen können, dass Unterlagen schon bei den Vorgesetzten im Unternehmen zur vorgeschriebenen Archivierung (nach alter 28-Tage-Frist) eingereicht wurden, haben Verkehrsleiter dafür Sorge zu tragen, den Fahrern derartige Unterlagen erneut zur Verfügung zu stellen. Für die Mitführung genügt aber eine Kopie des jeweiligen Originaldokuments.
  • Verantwortliche sollten ebenfalls die individuelle Gültigkeit der Fahrerkarten aller Fahrer in ihrer Webplattform (beziehungsweise ihren Unterlagen) kontrollieren und eine rechtzeitige Verlängerung bei den lokalen Behörden veranlassen, wo diese nötig wird.

Woran erkenne ich eine neue Fahrerkarte?

  • Die Fahrerkarten der neuen Generation erkennt man an einem auf der linken, unteren Vorderseite vermerkten „G2“ (Siehe Schaubild):

Brauchen alle Fahrer eine neue Fahrerkarte?

  • Nein, denn die alten Fahrerkarten behalten ihre Gültigkeit bis zum darauf vermerkten Ablaufdatum.
  • Normalerweise sind Fahrerkarten fünf Jahre gültig und müssen erst nach Ablauf dieses Zeitraums bei den örtlichen Behörden verlängert werden.
  • Darüber hinaus können auch Fahrerkarten mit einer vorgeschriebenen Mindestspeicherdauer von 28 Tagen häufig sehr viel mehr Daten speichern als bisher vorgegeben – oft bis zu mehreren Monaten.
  • Es sollte aber dennoch darauf geachtet werden, dass Fahrer physische Belege aus den fehlenden 28 Tage als Kopien im Fahrerhaus mitführen.

Kann die DAKO-Webplattform die neuen Auslesezeiträume abbilden?

  • Ja, DAKO-Software und natürlich auch die Auslesehardware, der DAKO TachoKEY sind vollkommen kompatibel mit den neuen Tachografenmodellen und Fahrerkarten. Daher ist hier keinerlei Aktion von Kundenseite aus nötig.
  • Sollten Sie dennoch Fragen haben, melden Sie sich bitte über die unten angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei uns.

Verändern sich auch die Auslesezeiträume der Fahrerkarten und des Tachografenmassenspeichers?

  • Nein! Von den neuen Aufbewahrungspflichten für wichtige Dokumente im Fahrzeug bleiben die Auslesepflichten und Archivierungspflichten für die Daten von Fahrerkarte (spätestens alle 28 Tage) und Tachografen (spätestens alle 90 Tage) unberührt.

Warum das Ganze?

  • Kurz und knapp: Niemand muss diese Neuregelung fürchten! Sie zielt nicht auf die Steigerung von Einnahmen aus Bußgeldern.
  • Stattdessen soll ein fairer Wettbewerb im europäischen Wirtschaftsraum erreicht werden, indem alle gleich strengen, gesetzlichen Vorgaben unterliegen.
  • Und natürlich sollen das Fahrpersonal und alle anderen Verkehrsteilnehmer durch strengere Vorschriften und bessere Kontrollmöglichkeiten effektiv geschützt werden.
  • Mit Klick auf den Link finden Sie verständlich aufbereitete Informationen zum EU-Mobilitätspaket 

Wo finde ich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Detail?

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