Home » Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals De-minimis) 2025
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ACHTUNG: BEIHILFE-ETAT FÜR 2024 BEREITS AUSGESCHÖPFT!
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Wie das BALM mitteilte, sind die Fördermittel aus dem Beihilfenprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (zuvor „De-minimis“) vollständig ausgeschöpft. Auch die kurzfristige Neuöffnung des Antragsportals am 6. Mai 2024 dauerte nicht einmal 24 Stunden. Auch wenn eine erneute Ausschüttung von Fördergeldern in diesem Jahr nicht ausgeschlossen wurde durch die Behörde, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht wesentlich größer ausfallen würde.
Trotz des Beihilfestopps möchte DAKO Ihnen auf dieser Blogseite weiterhin alle Informationen zum diesjährigen Wandel des Programms in Deutschland und auf EU-Ebene zur Verfügung stellen. Derweil hoffen wir mit unseren Kunden und Partnern, dass sich eine ähnlich unübersichtliche Situation in den Folgejahren nicht wiederholt und wieder mehr Planungssicherheit den Anfang des Geschäftsjahres in der Transport- und Logistikbranche prägt.
Auch wenn im Internet seit kurzer Zeit immer mehr Meldungen auftauchen, bei denen von konkreten Startdaten des Förderprogramms “Umwelt und Sicherheit 2025” (bis 2022: “De-minimis”) die Rede ist, so wurden diese von offizieller Seite noch nicht bestätigt. Auch Aussagen über den Katalog der 2025 förderfähigen Maßnahmen sind bisher reine Spekulation.
Die Faktenlage bisher:
Unsere DAKO-Experten werden die Lage weiterhin genau beobachten und sowohl auf unserer Website als auch über unsere Social-Media-Kanäle bekannt geben, wenn es belastbare Neuigkeiten gibt.
Kunden und Partner der DAKO werden wir natürlich gesondert und individuell zu allen Neuerungen informieren!
Um einen stärkeren Fokus darauf zu lenken, welchen Zwecken (jenseits der Mautharmonisierung für die Empfänger) die geringfügigen Beihilfen dienen, müssen die Anträge auf Förderung zukünftig unter dem Programmnamen „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ eingereicht werden. Aktuell ist diese Umbenennung noch nicht auf allen Seiten der Internetpräsenz des BALM umgesetzt, was zu Verwirrung führen kann. So ist es möglich, dass sowohl auf den Onlineseiten als auch in den, als PDF zum Download angebotenen Materialien / Formularen, weiterhin die Formulierung „De-minimis“ oder deren Abkürzung „DM“ zu finden ist. Auf Nachfrage erklärte eine Vertreterin der Behörde ein, dass diese Inkonsistenzen so schnell wie möglich behoben werden sollen.
Unternehmen, die sich formell für eine Förderung nach dem Beihilfenprogramm „Umwelt und Sicherheit“ qualifizieren, müssen in diesem Jahr nicht nur die Hürde einer unvollständigen Umbenennung nehmen. Viele der wesentlichen Eckpfeiler gleichen zwar den Regelungen des vergangenen Jahres, dennoch gibt es einige einschneidende Veränderungen, die wir Ihnen im folgenden Fakten-Check zusammenfassen:
Mit einiger Verspätung wurden die nationalen Rahmenbedingungen für die Förderperiode 2024 durch das BALM bekannt gegeben. Warum die konkreten Regularien des Beihilfenprogramms dieses Mal nicht bereits am Ende des Vorjahres veröffentlicht wurden, ist weiter unten detaillierter dargestellt. Hier sei nur kurz auf die Aussage des BALM verwiesen, dass eine Reform des De-minimis-Programms auf Ebene der EU-Kommission noch nicht vollständig rechtskräftig ist.
Neben der dadurch entstehenden kurzfristigen Planungsunsicherheit ist vor allem die erhebliche Einschränkung des Zeitraums, in dem 2024 Anträge beim Bundesamt gestellt werden dürfen, relevant. Die Anträge auf Förderung können ausschließlich vom 5. Februar bis zum 31. Mai 2024 gestellt werden.
Es wird daher dringend angeraten, sich so schnell wie möglich auf die Beihilfen zu bewerben, da die Gesamtfördersumme stark begrenzt ist und keine Aufstockung nach deren Ausschöpfung erfolgt. Aufgrund der angespannten Lage und dem aktuell extrem hohen Kostendruck in der Transportbranche rechnet das BALM mit einer deutlich gesteigerten Nachfrage der Fördermittel. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet (Prioritätsprinzip).
An der maximalen Förderungshöhe pro Unternehmen hat sich seit dem vergangenen Jahr nichts geändert. Für jedes schwere Nutzfahrzeug (über 7,5 t Gesamtgewicht) im Fuhrpark können bis zu 2.000 € Hilfen aus dem Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ beantragt werden. Bei einer Maximalanzahl von 17 schweren Nutzfahrzeugen kann sich die Zuwendung pro Steuerjahr auf höchstens 33.000 € pro Unternehmen belaufen. Beachtet werden muss außerdem, dass die Gelder des BALM die Investitionen nur anteilsmäßig unterstützen. Dabei dürfen maximal 80% der Ausgaben aus den Fördergeldern bestritten werden. Der verbleibende Teil muss mit eigenen Mitteln der antragsstellenden Firmen getragen werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen (oder Unternehmensverbände), die schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen mit dem Hauptzweck des Gütertransports oder im Werkverkehr betreiben.
Ganz allgemein soll das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ Maßnahmen fördern, die bezogen auf die Fahrzeuge und / oder das Fahrpersonal zu einer Effizienzsteigerung und / oder zu einer Erhöhung der Sicherheit im Güterstraßenverkehr beitragen können. Eine vollständige Liste der geförderten Maßnahmen können Sie in dieser Übersicht einsehen und herunterladen.
Gerade im Angesicht der aktuell extrem hohen finanziellen Belastungen und bürokratischen Herausforderungen im Straßentransportgewerbe sollten Sie die Förderung “Umweltschutz und Sicherheit“ ganz bewusst im Sinne der Nachhaltigkeit Ihrer Investitionsstrategie für 2024 denken. Mit der Auswahl der richtigen Maßnahmen können auch die beschränkten Beihilfen zu Stellschrauben für die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens werden. Das Programm ermöglicht ganz bewusst die Kostenerstattung für die Anschaffung und den Betrieb von Telematiksystemen zur Effizienzsteigerung im Transportalltag.
Denken Sie mit DAKOs telematikgestützter Hardware und digitaler Fuhrparkverwaltung weiter und sparen Sie doppelt Zeit und Kosten! Förderfähige Hardwareprodukte aus unserem Portfolio sind die Navigationsgeräte PRO 8475 EU Truck sowie die Telematikeinheiten LINK740 und Teltonika FMC640. Zudem können die monatlichen Softwaregebühren für unsere Webplattform gefördert werden.
Telematik steht für eine direkte digitale Vernetzung mit Ihrem Fuhrpark, Ihren Fahrern und den wichtigsten Prozessen Ihres Geschäftsalltags. Anwendungen, wie die das Fernauslesen von Tachografen- und Fahrerkartendaten, helfen Ihnen, gesetzliche Vorschriften auf Knopfdruck zu erfüllen, kosteneffizient zu planen und zeitfressende Abläufe zu automatisieren. Fahrzeugortung, Live-Dispozeiten und Verbrauchsdaten ermöglichen Ihnen jederzeit direkten Zugriff und schnelle Reaktion auf Komplikationen. Die digitale Führerscheinprüfung, Terminverwaltung, automatisierte Verstoßbelehrungen sowie digitale Fahrer- und Fahrzeugakten organisieren und dokumentieren Ihren Geschäftsalltag effizient und zeitsparend. So können Sie Fuhrparkmanager und Verkehrsleiter entlasten und wichtige Synergieeffekte mit anderen Bereichen Ihres Unternehmens realisieren (bspw. der Lohnbuchhaltung).
Sie finden die Antragsformular für die Beihilfen des Programms “Umweltschutz und Scherheit” ausschließlich auf den Downloadseiten des BALM.
Alle Prozesse laufen im Anschluss einzig über das e-Service-Portal der Behörde. Anträge und Kommunikation jenseits dieses digitalen Kanals wird nicht bearbeitet.
Auf Nachfrage wurde durch das BALM noch einmal darauf hingewiesen, dass interessierte Unternehmen sich, “aufgrund der extrem verkürzten Antragsfrist und der begrenzten Haushaltsmittel”, so schnell wie möglich um eine Förderung bewerben sollen.
Informieren Sie sich auf den Seiten des BALM zur Förderfähigkeit Ihres Unternehmens. Beziehen Sie die Beihilfen aktiv in eine möglichst langfristige Investitionsplanung ein. Gerade die Digitalisierung Ihres Fuhrparks bietet nachhaltige Chancen (s. o.).
Nehmen Sie Kontakt zu unseren kompetenten Mitarbeitern auf und lassen Sie sich individuell beraten. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot, das genau auf Ihren Fuhrpark und Ihre Ressourcen angepasst ist.
Registrieren Sie sich kostenlos im e-Service-Portal des BALM. Laden Sie den Förderantrag herunter, füllen Sie diesen aus und übermitteln Sie diesen (ausschließlich über das e-Service-Portal) online an das BALM.
ACHTUNG! Die Anlage „Fahrzeugaufstellung“ ist zur Vereinfachung des Antragsprozederes in diesem Jahr erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises – im Anschluss an die Umsetzung der geförderten Maßnahmen – erforderlich.
Das BALM wird Ihnen nach Eingang Ihres Antrags ein Kontrollformular zur Unterschrift zusenden, welches Sie ebenfalls über das e-Service-Portal an die Behörde zurücksenden müssen
War Ihr Antrag erfolgreich, so erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung durch das BALM. Im Anschluss haben Sie fünf Monate Zeit, die geplanten Maßnahmen umzusetzen.
Bestätigen Sie nun Ihren Auftrag bei DAKO und vereinbaren Sie Liefer- und / oder Einbautermine.
Den Verwendungsnachweis über die durchgeführten Maßnahmen sowie das Formblatt zur "Fahrzeugaufstellung" müssen Sie ebenfalls innerhalb von fünf Monaten an das BALM senden.
Die Ausgangslage: keine konkreten Aussagen zur Förderperiode 2024
Seit 2014 ermöglicht es die EU ihren Mitgliedsstaaten, geringfügige staatliche Beihilfen an Unternehmen ihres nationalen Wirtschaftsraums auszuschütten. Diese Gelder, auch De-minimis-Beihilfen genannt, werden in Deutschland dafür verwendet, die finanziellen Konsequenzen der LKW-Mauterhebung für Güterverkehrsunternehmen mit schweren Nutzfahrzeugen (über 7,5t) abzufedern. Konkret wurden Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umweltschutz im Fuhrpark und für Mitarbeiter unterstützt. Dabei wurde meist zum Ende eines Kalenderjahres bekannt gegeben, für welche konkreten Maßnahmen die Fördergelder im folgenden Antragsjahr verwendet werden durften. Nicht so in diesem Jahr: Die verantwortliche Bundesbehörde, das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), ließ Mitte November 2023 verlauten, dass es aufgrund einer Reform des Förderprogramms auf EU-Ebene zu Verzögerungen auf nationaler Ebene komme. Seither gab es keine weiteren Meldungen zum Start und den Inhalten der Reform von Seiten des BALM.
Im Kontext der aktuell angespannten Lage in der Branche – die jüngsten Kostensteigerungen für Maut und Treibstoff sind hier nur zwei von vielen Aspekten – ist diese Ungewissheit für die Investitionsplanung 2024 der betroffenen Unternehmen schwer zu ertragen. Die aktuell viel debattierte Sperre für den Bundeshaushalt verstärkt diese Unsicherheit zusätzlich.
Eine gute Nachricht: Reform des EU-Rechts schafft Verbesserungen von De-minimis
Das Wichtigste zuerst: die Beihilfen im Zusammenhang mit dem De-minimis-Programm bleiben unberührt von den aktuellen Entwicklungen rund um die Sperre des Bundeshaushalts. Und so ärgerlich die aktuelle Zeitverzögerung für die Jahresbudgetplanung auch ist, so viel Hoffnung macht eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2023 . Sie widmet sich der Reform der De-minimis-Regularien, welche mit dem Stichtag des 1. Januar 2024 Gültigkeit erlangte.
Die Neuerungen, welche die EU-Kommission anvisiert, fasst die Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik, Margarethe Vestager, wie folgt zusammen:
Mit den überarbeiteten De-minimis-Verordnungen werden die Freistellungsobergrenzen angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen, sodass geringfügige Beihilfen einfacher und rascher gewährt werden können. Mit den überarbeiteten Vorschriften wird auch ein zentrales Register eingeführt, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge erleichtern wird. […] Gleichzeitig stellen die überarbeiteten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.
Margarethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik der EU-Kommission
Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung durch die EU-Kommission müssen diese „Spielregeln“ noch in konkrete Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedsstaaten überführt werden. Der letztgenannte Prozess ist nun auch der Grund für das bisherige Ausbleiben klarer Aussagen durch das BALM.
Mit dem Begriff „Schwellenwerte“ werden die Maximalbeträge bezeichnet, die noch unter die rechtlichen Vorgaben für die De-minimis-Beihilfen fallen. Bisher konnten in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren maximal 100.000 Euro pro Unternehmen beantragt werden (bzw. 33.000 Euro pro Kalenderjahr). Dieser Betrag wurde nun inflationsbedingt auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angehoben.
Die bisher gültige Trennung zwischen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehr und solchen, die schwere Nutzfahrzeuge beispielsweise nur im Werksverkehr betreiben, wurde aufgehoben. Die Bedingungen und die Höhe der Beihilfen sind damit für alle leistungsberechtigten Unternehmen die gleichen.
Hierbei handelt es sich um eine Reform, die vor allem das Verfahren der Nachweispflicht in den Fokus nimmt. Die Europäische Kommission möchte die Mitgliedsstaaten und deren Behörden stärker in die Pflicht nehmen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Dies soll über ein zentrales Register (auf nationaler und EU-Ebene) geschehen, welches alle Vorgänge rund um die Gewährung der geringfügigen Beihilfen erfasst.
Auch wenn die Unternehmen, die einen De-minimis-Antrag stellen, davon nicht sofort betroffen sein werden, verspricht diese Neuerung mittel- oder langfristige Entlastung der Antragsteller beim Nachweis über die Verwendung der ausgezahlten Gelder. Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse werden dazu beitragen, die mit den Beihilfen verbundenen Pflichten einfacher, übersichtlicher und schneller zu erfüllen, als dies bisher möglich war.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der langfristige Anspruch der Neuregelungen durch die EU-Kommission. Die reformierten De-minimis-Regularien werden bis zum 31.12.2030 Gültigkeit haben. Auch wenn die in der Bundesrepublik umgesetzte Vergabepraxis natürlich auch kurzfristigere Änderungen erfahren kann, so sind die wesentlichen Rahmenbedingungen des Programms auf längere Dauer festgeschrieben. Das verschafft grundsätzliche Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Warum gibt es die De-minimis-Beihilfen überhaupt?
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Andernfalls würde beispielsweise der deutsche Sektor des Güterkraftverkehrs stark darunter leiden, wenn ein anderer Mitgliedsstaat massive Unterstützungen für Fahrzeugneuanschaffungen oder Personalkosten gewähren würde. Aufträge würden dann wahrscheinlich in dieses Land abwandern, da die deutschen Unternehmen preislich nicht konkurrenzfähig wären.
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden. Das Regelwerk für die Höhe, die Vergabe und die Dokumentation dieser nationalen Beihilfen wurde nun, wie oben dargestellt, grundlegend reformiert.
Auch vor der Veröffentlichung der aktuellen Antragsformulare sollten Sie sich über die förderfähigen Maßnahmen informieren, damit Sie bereit sind, sobald die Förderanträge offiziell eingereicht werden können. Gerne beraten wir Sie hierzu unkompliziert und individuell. Nutzen Sie die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten, um mit DAKO ins Gespräch zu kommen.
DAKO wird das Geschehen rund um die diesjährige Vergabe der Beihilfen des Programms “Umweltschutz und Sicherheit” (vormals De-minimis) für Sie im Auge behalten und Sie natürlich rechtzeitig informieren, sobald es Neuigkeiten gibt. Abonnieren Sie also gerne auch unsere Social-Media-Kanäle und schauen Sie regelmäßig im Blogbereich auf dieser Website vorbei!
Die EU-Kommission setzt sich unter anderem dafür ein, starke Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn gezielte staatliche Subventionen in einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker machen, als diese ohne solche Hilfen eigentlich wären. Daher müssen größere Subventionsprogramme der Mitgliedsstaaten auch auf der Ebene der Europäischen Kommission abgestimmt und genehmigt werden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV).
Andernfalls würde beispielsweise der deutsche Sektor des Güterkraftverkehrs stark darunter leiden, wenn ein anderer Mitgliedsstaat massive Unterstützungen für Fahrzeugneuanschaffungen oder Personalkosten gewähren würde. Aufträge würden dann wahrscheinlich in dieses Land abwandern, da die deutschen Unternehmen preislich nicht konkurrenzfähig wären.
Ausgenommen von dieser Regelung sind so genannte geringfügige Beihilfen, deren Höhe für den Wettbewerb keine Gefahren der Verzerrung darstellen. Hierzu gehören die De-minimis-Beihilfen. Sie dürfen von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Regeln ohne Rücksprache mit der EU vergeben werden. Das Regelwerk für die Höhe, die Vergabe und die Dokumentation dieser nationalen Beihilfen wurde nun grundlegend reformiert.
Die Neuerungen, welche die EU-Kommission anvisiert, fasste die Exekutiv-Vizepräsidentin für Wettbewerbspolitik, Margarethe Vestager, wie folgt zusammen.
“Mit den überarbeiteten De-minimis-Verordnungen werden die Freistellungsobergrenzen angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen, sodass geringfügige Beihilfen einfacher und rascher gewährt werden können. Mit den überarbeiteten Vorschriften wird auch ein zentrales Register eingeführt, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge erleichtern wird. […] Gleichzeitig stellen die überarbeiteten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.”
Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung durch die EU-Kommission müssen diese „Spielregeln“ noch in konkrete Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedsstaaten überführt werden. Der letztgenannte Prozess ist nun auch der Grund für die Verzögerung klarer Aussagen durch das BALM.
Im Wesentlichen betreffen die Neuregelungen des De-minimis-Programms drei Kernpunkte:
Anhebung der Schwellenwerte
Mit dem Begriff „Schwellenwerte“ werden die Maximalbeträge bezeichnet, die noch unter die rechtlichen Vorgaben für die De-minimis-Beihilfen fallen. Bisher konnten in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren maximal 100.000 Euro pro Unternehmen beantragt werden (bzw. 33.000 Euro pro Kalenderjahr). Dieser Betrag wurde nun inflationsbedingt auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angehoben.
Die bisher gültige Trennung zwischen Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehr und solchen, die schwere Nutzfahrzeuge beispielsweise nur im Werksverkehr betreiben, wurde aufgehoben. Die Bedingungen und die Höhe der Beihilfen sind damit für alle leistungsberechtigten Unternehmen die gleichen.
Vereinfachung der Transparenzvorschriften
Hierbei handelt es sich um eine Reform, die vor allem das Verfahren der Nachweispflicht in den Fokus nimmt. Die Europäische Kommission möchte die Mitgliedsstaaten und deren Behörden stärker in die Pflicht nehmen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Dies soll über ein zentrales Register (auf nationaler und EU-Ebene) geschehen, welches alle Vorgänge rund um die Gewährung der geringfügigen Beihilfen erfasst.
Auch wenn die Unternehmen, die einen De-minimis-Antrag stellen, davon nicht sofort betroffen sein werden, verspricht diese Neuerung mittel- oder langfristige Entlastung der Antragsteller beim Nachweis über die Verwendung der ausgezahlten Gelder. Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse werden dazu beitragen, die mit den Beihilfen verbundenen Pflichten einfacher, übersichtlicher und schneller zu erfüllen, als dies bisher möglich war.
Erweiterung der Gültigkeit
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der langfristige Anspruch der Neuregelungen durch die EU-Kommission. Die reformierten De-minimis-Regularien werden bis zum 31.12.2030 Gültigkeit haben. Auch wenn die in der Bundesrepublik umgesetzte Vergabepraxis natürlich auch kurzfristigere Änderungen erfahren kann, so sind die wesentlichen Rahmenbedingungen des Programms auf längere Dauer festgeschrieben. Das verschafft grundsätzliche Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Nein, davon ist nicht auszugehen! Die EU-Kommission möchte mit ihrer Neuregelung den Maximalrahmen abstecken, unter dem nationalstaatliche Subventionen nicht anzeigepflichtig sind. Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten sich innerhalb dieser Vorgaben bewegen und welche Gesetze und Verordnungen diese erlassen, wird nicht zentral festgelegt. Die Neuregelungen machen also einerseits Hoffnung, andererseits bleibt abzuwarten, wie stark sie in eine eventuelle Reform auf Bundesebene einfließen. Das BALM hält sich dazu auf Nachfrage bedeckt.
Mit dem derzeitigen Vorgehen, die ehemaligen De-minimis-Beihilfen in einen neuen inhaltlichen Kontext („Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit“) zu stellen und diese bereits vor der vollständigen Implementierung von Reformen seitens der EU-Kommission mit verkürzter Antragsfrist zu realisieren, ist davon auszugehen, dass eher auf die angespannte Haushaltslage im Bund reagiert wird, als Handlungsspielraum für eine mittelfristige Erweiterung des Förderprogramms zu schaffen. Laut Aussage des BALM soll es für den Förderzeitraum 2025 dann eine neue Diskussion über die Implementation der EU-Vorgaben geben. Angesichts des immensen Kostendrucks auf den Transportsektor, bleibt zu hoffen, dass dann in Richtung der neuen europäischen Richtlinien entschieden wird.
Sie haben noch Fragen zum aktuellen Stand der De-minimis-Förderperiode 2024 oder möchten wissen, wie Sie bereits durch den Einsatz Ihrer Fördermittel für Telematik doppelt in die Zukunft Ihres Unternehmens investieren?
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