Das EU-Mobilitätspaket – Wichtige Regelungen und Neuerungen

Die gesetzlichen Änderungen durch das EU-Mobilitätspaket und wen sie betreffen

Wir geben einen Überblick zum EU-Mobilitätspaket mit aktuellen und zukünftigen Regelungen.
Grafik LKW auf EU-Fahne - Mobilitätspaket Regelungen und Änderungen

In Kürze

Das Mobilitätspakets soll
❯ illegale Kabotage bekämpfen,
❯ Tachografenmanipulation verhindern und
❯ die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Mitarbeitern (Fahrern) verbessern.

Fahrzeuge > 2,5t werden in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr) aufgenommen, um Arbeitsbedingungen von Fahrern und Wettbewerbsbedingungen zu verbessern.

Anstehende Fristen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut bis 14. Juni 2019) auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet sein.

Bis zum 19. August 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die mit einem Smart Tachographen der 1. Version ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden.

Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge über 2,5 Tonnen mit einem intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) ausgestattet sein.


Zuerst veröffentlicht: 19. November 2021

Letztes Update: 14. August 2024

Das Mobilitätspaket der EU zählt zu den bedeutendsten Reformen im Straßentransport der letzten Jahre. Es zielt darauf ab, faire Arbeitsbedingungen für Fahrer zu schaffen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu harmonisieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Das Paket beinhaltet Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten, Kabotage und Entsendung von Fahrern. Bereits jetzt gelten wichtige Bestimmungen wie das Verbot, die regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. In den kommenden Jahren treten weitere Regelungen in Kraft, die die Branche nachhaltig verändern werden.

Zu den spezifischen Zielen des Pakets gehören die Bekämpfung von Sozialdumping, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für LKW-Fahrer, die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt und die Reduzierung von CO2-Emissionen durch effizientere Logistikprozesse.

Außerdem umfasst das Paket Maßnahmen zur besseren Durchsetzung und Überwachung der Vorschriften, wie zum Beispiel die Einführung von Smart Tachografen, die mehr Daten übertragen und die Vorauswahl bei Kontrollen erleichtern. Weitere geplante Regelungen betreffen unter anderem die Rückkehrpflicht von LKW-Fahrern in das Heimatland des Unternehmens, um systematische Kabotage zu verhindern.

Warum hat die EU das Mobilitätspaket verabschiedet?

Die EU hat das Mobilitätspaket verabschiedet, um den negativen Entwicklungen bei Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen im Straßentransport entgegenzuwirken. Ziel ist es, Manipulationen am Fahrtenschreiber zu verhindern und einen sicheren, effizienten sowie sozial verträglichen Güterkraftverkehr in Europa zu gewährleisten.

Dazu sollen einheitliche Vorschriften in der EU eingeführt und bestehende Unklarheiten beseitigt werden. Nach über drei Jahren kontroverser Diskussionen wurde das Maßnahmenpaket im Juli 2020 verabschiedet.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Einführung des Smart Tacho Version 2 ab 2023 und die Ausweitung der Tachografenpflicht auf leichte Nutzfahrzeuge (2,5 bis 3,5 t) im grenzüberschreitenden Verkehr ab 2026. Ergänzend ist hervorzuheben, dass das Paket auch die Rückkehrpflicht von Lkw in das Heimatland alle acht Wochen vorsieht, um systematische Kabotage zu verhindern.

Zudem werden strengere Sanktionen für Verstöße eingeführt, und die Kontrolle der Einhaltung durch nationale Behörden wird verbessert. Diese Maßnahmen sollen langfristig zu mehr Fairness und Sicherheit im Straßengüterverkehr führen und gleichzeitig die Umweltbelastung reduzieren.

  • 08. Juli 2020

    Verabschiedung des Mobilitätspakets

  • 20. August 2020: VO 2020 / 1054

    zur Änderung der
    ❯ VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung)
    ❯ VO 165/2014 (Fahrtenschreiber-Verordnung)

  • 21. Februar 2022: VO 2020 / 1055

    zur Festlegung von Vorschriften für die Entsenderichtlinie von Kraftfahrern und zur Aktualisierung der Durchsetzungsanforderungen (Kontrollrichtlinie)

  • 02. Februar 2022: VO 2020 / 1057

    zur Änderung der
    ❯ VO 1071/2009 (Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer)
    ❯ VO 1072/2009 (Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr)
    ❯ VO 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems)

Regelungen des EU Mobilitätspakets, die bereits jetzt in Kraft sind

Stand: 08/2024

Einige Regelungen des Mobilitätspakets gelten bereits jetzt. Hier erhalten Sie Informationen zu den aktuell gültigen Vorschriften.

Rechtslage

Die Rechtsvorschriften des Mobilitätspakets weisen leider in mehreren Punkten Formulierungen auf, die Interpretationsspielraum zulassen. Die EU-Kommission hat Klarstellungen einiger Punkte des Mobilitätspakets in 2 Teilen veröffentlicht: Auslegungshilfen

Allerdings besteht dabei keine Rechtsverbindlichkeit.

Weiterführende Links: IRU – The European Commission’s Mobility Package

Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug

Das Verbot, die regelmäßige Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug zu verbringen, ist eine zentrale Maßnahme des EU-Mobilitätspakets, die die Arbeitsbedingungen der Fahrer deutlich verbessern soll. In Deutschland gilt dieses Verbot bereits seit 2017. Nun wurde es auf die gesamte EU ausgeweitet. Die Fahrer müssen ihre regelmäßigen WRZ an einem geeigneten Ort mit adäquaten Schlafmöglichkeiten verbringen, um sicherzustellen, dass sie ausreichend erholen und so die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diese Regelung trägt auch dazu bei, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßentransport besser zu kontrollieren.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8 der VO (EG) Nr. 561/2006


 

Neue Regelungen für WRZ im grenzüberschreitenden Verkehr

Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die bis zu 4 Wochen im Ausland tätig sind, können in dieser Zeit zwei aufeinanderfolgende WRZ einlegen. So soll die Abwesenheit der Fahrer vom Wohnsitz reduziert und eine effizientere Tourenplanung eingefordert werden. LKW-Fahrer im Führerhaus mit Navigationsgeräten Hier greift ebenso eine neue Ausgleichsregelung: Der Ausgleich aus den zwei reduzierten WRZ ist vor der nächsten regelmäßigen WRZ einzulegen. Dies soll den Fahrern eine lange Ruhezeit, im Idealfall am Heimatort, ermöglichen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 Ausgleichsregel: Artikel 8 Absatz 6b Satz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006


 

Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall

Fahrer dürfen unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa Unwetter, Straßensperrungen oder Streiks, ihre tägliche oder wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde oder um bis zu zwei Stunden (nach einer 30-minütigen Fahrtunterbrechung) überschreiten, um die Heimreise zum Wohnort oder zur Betriebsstätte zu ermöglichen. Diese Regelung erfordert jedoch einen Tachoausdruck, auf dem der Grund für die Ausnahme vermerkt wird. Wichtig ist, dass die verlängerte Lenkzeit durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird. Achtung: Vorhersehbare Ereignisse, wie regelmäßige Staus, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung und sollten bei der Tourenplanung berücksichtigt werden.
  • Gilt für: Fahrer auf der Heimreise am Tag vor ihrer Wochenruhezeit
  • Überschreitung der Lenkzeit:
    • bis zu eine Stunde oder
    • bis zu zwei Stunden (Voraussetzung: Einlegen einer 30-minütigen ununterbrochenen Lenkpause)
  • Tachoausdruck mit Vermerk dokumentieren
  • Ausgleich durch gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Woche nach Ausnahme (in Verbindung mit beliebiger Ruhezeit)

Gesetzesgrundlage: Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 Ausgleichsregel: Artikel 12 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006


 

Erweiterung der Fähr- und Zugregelung

Die Erweiterung der Fähr- und Zugregelung im Rahmen des EU-Mobilitätspakets ermöglicht es nun, auch Wochenruhezeiten während der Nutzung von Fähren oder Zügen zu unterbrechen. Diese Unterbrechung darf maximal zweimal erfolgen und die Gesamtdauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Regelung erleichtert insbesondere lange grenzüberschreitende Transporte, da Fahrer ihre Ruhezeiten flexibler gestalten können, ohne gegen die Vorschriften zu verstoßen. Wichtig ist jedoch, dass die Unterbrechungen ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 9 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006


 

Regelmäßige Rückkehr des Fahrers an den Wohnort / Betriebssitz

Die neue Vorschrift soll die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern und längere Abwesenheitszeiten vom Wohnort vermeiden. Sie gilt für alle Fahrer und stellt ein Recht dar, das ihnen zusteht. Zur Dokumentation können Dienstpläne, Fahrkarten, Belege für Reisearrangements oder Fahrtenschreiberaufzeichnungen verwendet werden. Es wird sichergestellt, dass Fahrer mindestens alle vier Wochen eine regelmäßige Wochenruhezeit (WRZ) am Wohnsitz verbringen können. Diese Regelung stärkt die soziale Absicherung und unterstützt eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
  • Rückkehrpflicht innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen
  • mindestens eine regelmäßige WRZ oder eine WRZ von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte WRZ am Wohnsitz/Betriebsstätte

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8a der VO (EG) Nr. 561/2006

Der „Wohnsitz“ eines Fahrers ist der Ort, an dem er sich aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage pro Jahr aufhält. Die „Betriebsstätte“, der der Fahrer zugeordnet ist, ist der Ort, an den der Fahrer regelmäßig zurückkehrt, meist im Mitgliedstaat der dauerhaften Niederlassung des Arbeitgebers.

Wenn ein Unternehmen Niederlassungen in mehreren EU-Staaten hat, kehrt der Fahrer zur ihm zugeordneten Betriebsstätte zurück. Außerhalb der EU kann dies nur in der Schweiz oder einem EWR-Vertragsstaat liegen.


 

Weitere Regelungen des EU-Mobilitätspakets

Urlaub und Krankheit werden jetzt unter dem Symbol „Bett“ im Tachografen erfasst. Mehrfahrerbetrieb: Die Bereitschaftszeit des Beifahrers ist jetzt als Fahrtunterbrechung anerkannt, sofern er den Fahrer beim Fahren nicht unterstützt und die Fahrtunterbrechung 45 min. beträgt

Änderungen bei Ausnahmen

Ausnahmen in allen EU-Ländern
Die Handwerkerregelung wird um die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern erweitert. Ebenso als Ausnahme gilt (allerdings erst ab 01.07.2026) der grenzüberschreitende Werkverkehr zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen zwischen mehr als 2,5 und maximal 3,5t, wobei die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Lenken sein darf.
Ausnahmen, die in den EU-Ländern national umgesetzt werden können
Ausnahmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Änderung VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 14: EU-Länder können jetzt bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch ohne Zustimmung der EU-Kommission für eine Dauer bis zu 30 Tagen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten zulassen.
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden

Frist für 2024/25 beachten: Handeln Sie jetzt!

Da in Europa Millionen von Fahrtenschreibern nachgerüstet werden müssen, entstehen lange Wartezeiten in den Werkstätten. Wir betonen daher die Wichtigkeit, Nachrüstungen frühzeitig zu planen. Kombinieren Sie die Nachrüstung am besten mit routinemäßigen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten, um Ausfallzeiten zu minimieren.

Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation im grenzüberschreitenden Verkehr müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 auf den neuen intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden. Mehr dazu →

+++ Update 07.01.2025 +++

Die EU gewährt für die oben genannten Fahrzeuge eine Schonfrist bis zum 28. Februar 2025.
Unternehmen, die bis dahin noch nicht nachgerüstet haben, müssen ab März 2025 mit Sanktionen rechnen.

Um die Speicherung Ihrer sensiblen Daten kümmern wir uns und ermöglichen Ihnen einen professionellen Umgang mit dem neuen Tachographen der 2. Version.

Änderungen durch das EU Mobilitätspaket seit 2022 und darüber hinaus

Weitere Verordnungen erhalten sukzessive Gültigkeit. Unsere Übersicht zeigt Ihnen, auf was Sie sich als Transportunternehmer vorbereiten sollten und was jetzt schon gilt.

Dokumentation von Grenzübertritten

Seit dem 2. Februar 2022 schreibt die Verordnung (EU) 2020/1054 vor, dass LKW-Fahrer Grenzübertritte im digitalen Fahrtenschreiber dokumentieren müssen (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014). Nach einem Grenzübertritt sind Fahrer verpflichtet, den nächstmöglichen Halteplatz anzusteuern und das Symbol des neuen Landes manuell einzustellen. Dies dient der besseren Kontrolle von Kabotage.

Die Fahrerkarte darf zur Eingabe entnommen werden, obwohl dies technisch nicht notwendig ist. Zukünftig wird der Smart Tacho der 2. Version diese Grenzübertritte automatisch erfassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Gesetzesgrundlage: Artikel 34 Absatz 7 der VO (EU) Nr. 165/2014
Gültig ab: 02.02.2022
ACHTUNG: bei Tachoscheiben bereits seit dem 20.08.2020!


Neue Entsendevorschriften

Die Entsenderichtlinie, die im Rahmen des Mobilitätspakets I eingeführt wurde, stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor, unabhängig von ihrem Herkunftsland, gleiche Arbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmer im jeweiligen Einsatzland erhalten. Dies gilt insbesondere für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und Kabotagefahrten, während Transitfahrten und bilaterale Beförderungen von der Regelung ausgenommen sind. Seit dem 2. Februar 2022 greifen diese Regelungen, die auch im Einklang mit den nationalen Mindestlohngesetzen stehen.

Neu hinzugekommen ist, dass die Regelungen nicht nur faire Löhne sichern, sondern auch die Transparenz erhöhen, indem Unternehmen verpflichtet sind, alle notwendigen Informationen zur Einhaltung der Entsenderegeln bereitzustellen. Dies umfasst auch die Registrierung und Dokumentation der Fahrten, um sicherzustellen, dass die Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt wird. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu empfindlichen Strafen führen, was die Durchsetzung der Regeln weiter stärkt.

Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2020/1057
Gültig ab: 02.02.2022


Ergänzung der Kabotageregelung

Seit dem 21. Februar 2022 gilt eine verpflichtende „Abkühlphase“ von vier Tagen nach Erschöpfung des Kabotagepensums, um die Einhaltung der Kabotageregelungen strenger zu kontrollieren. Diese Phase soll verhindern, dass Fahrzeuge kontinuierlich in einem anderen Mitgliedstaat operieren und so das Kabotageverbot umgehen. Die Regel besagt, dass nach maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen (oder einer Beförderung innerhalb von drei Tagen bei leerer Einfahrt) im selben Mitgliedstaat, für vier Tage keine weiteren Kabotagefahrten durchgeführt werden dürfen. Diese Frist beginnt um 0:00 Uhr am Tag nach der letzten Entladung.

Wichtig ist auch, dass diese Regelung EU-weit einheitlich angewendet wird, um Marktverzerrungen zu vermeiden und faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu erheblichen Strafen führen, was die Bedeutung der Einhaltung unterstreicht. Unternehmen müssen daher ihre Logistik und Einsatzplanung entsprechend anpassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 1072/2009; Ergänzung: Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a der VO (EU) 2020/1055
Gültig ab: 21.02.2022


Rückkehrpflicht von Fahrzeugen

Die Regelung zielt darauf ab, illegale Kabotage zu verhindern, indem Fahrzeuge nach grenzüberschreitenden Einsätzen regelmäßig in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen.

Seit dem 21. Februar 2022 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Fahrzeugflotte so zu organisieren, dass alle eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich gemieteter Fahrzeuge, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten im Niederlassungsland zurückkehren. Dies synchronisiert den Rückkehrzyklus der Fahrzeuge mit der Rückkehr der Fahrer und stellt sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Unternehmen müssen zudem nachweisen können, dass diese Rückkehrpflicht eingehalten wird.

Gesetzesgrundlage: Artikel 5 Absatz 1b der VO (EU) 2020/1055
Gültig ab: 21.02.2022


Genehmigungspflicht für Fahrzeuge über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Seit dem 21. Mai 2022 gelten erweiterte Berufszugangsvoraussetzungen für Unternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen durchführen. Diese Unternehmen benötigen nun eine Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt), die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt wird, sofern die Berufszugangsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind.

Dies ist insbesondere für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte von Bedeutung. Ab dem 21.05.2022 unterliegen diese Unternehmen im Rahmen von grenzüberschreitenden Güterkraftverkehren mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von mehr als 2,5 Tonnen einer Lizenzpflicht.

Unternehmer, die in den letzten zehn Jahren ununterbrochen ein Güterkraftverkehrsunternehmen mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen geleitet haben, können unter bestimmten Bedingungen von der Prüfung befreit werden. Anträge auf die EU-Lizenz können bei den zuständigen Behörden gestellt werden.

Für nationale Beförderungen bleibt eine Genehmigungspflicht erst ab Fahrzeugen mit über 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse bestehen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b der VO (EU) 2020/1055; Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca der VO (EG) Nr. 1072/2009
Gültig ab: 21.05.2022


Ausweitung der Mitführungspflicht auf 56 Tage

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen Fahrer von Nutzfahrzeugen Nachweise über ihre Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten für den aktuellen Tag sowie die vorausgehenden 56 Tage mitführen. Diese erweiterte Mitführungspflicht zielt darauf ab, die Kontrolle von Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu verbessern und ermöglicht es den Behörden, umfassendere Überprüfungen durchzuführen. Fahrer müssen sicherstellen, dass sie alle relevanten Daten für diesen Zeitraum griffbereit haben, um bei Kontrollen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Gesetzesgrundlage: Artikel 2 „Artikel 7 Nummer 12 der VO (EU) 2020/1054; Artikel 36 der VO (EU) 165/2014
Gültig ab: 31.12.2024


Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge ab 2,5t im grenzüberschreitenden Verkehr

Ab dem 1. Juli 2026 müssen auch Fahrzeuge > 2,5t über Fahrtenschreiber verfügen. Das bedeutet, dass auch die Fahrer an die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gebunden sind. Die neue Regelung soll aufgetretene Wettbewerbsverzerrungen der letzten Jahre korrigieren (Stichwort Kleintransporter mit Schlafkabine) sowie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 165/2014; Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
Gültig ab: 01.07.2026


Nächste Version (Version 2) des Smart Tacho

Pflicht zu intelligenten Fahrtenschreibern der Version 2 (Gen2V2) für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr

Für Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (bzw. über 2,5 Tonnen ab dem 1. Juli 2026), die im internationalen Transport eingesetzt werden, ist zukünftig gemäß der aktuellen EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Einbau des intelligenten Tachografen der 2. Version (Smart Tacho 2-Geräte – SMT2) in Neufahrzeugen verpflichtend. Zudem müssen Bestandsfahrzeuge mit diesen Geräten nachgerüstet werden.

Für die Einführung der intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Version in Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt werden, gelten folgende Fristen:

    • Seit dem 21. August 2023 ist es verpflichtend, dass in allen neu zugelassenen Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen ein intelligenter Tachograf der 2. Version installiert ist. Diese Regelung zielt darauf ab, die Effizienz und Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, indem eine präzisere und automatisierte Erfassung der Fahrt- und Ruhezeiten der Fahrer ermöglicht wird.

      Der intelligente Tachograf der 2. Version bietet dabei erweiterte Funktionen, wie die automatische Registrierung von Grenzübertritten und die drahtlose Kommunikation zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden, was zu einer verbesserten Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und einer Reduzierung von Manipulationen beitragen soll.Wegen Lieferschwierigkeiten der Hersteller können die EU-Mitgliedstaaten die Frist für den Einbau bei Neufahrzeugen verlängern und den Betreibern bis zum 18. August 2025 Zeit geben, schwere Nutzfahrzeuge, die zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Dezember 2023 zugelassen wurden, mit Smart Tacho 2-Geräten nachzurüsten.

    • Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt werden und derzeit mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut in Neufahrzeuge bis zum 14. Juni 2019) ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachografen der 2. Version umgerüstet werden. Diese Umrüstung ist Teil der fortschreitenden Harmonisierung und Modernisierung der Kontrollsysteme in der EU, um eine genauere Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten und die Verkehrssicherheit sowie die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im internationalen Güterverkehr zu verbessern. Anfang 2025 wurde eine Schonfrist beschlossen, so dass Unternehmen bis zum 28. Februar 2025 noch nicht mit Sanktionen rechnen müssen.
    • Ab dem 19. August 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt werden und bereits mit einem intelligenten Tachografen der 1. Version ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachografen der 2. Version umgerüstet sein.
  • Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einem intelligenten Tachografen der 2. Version ausgestattet sein. Das bedeutet, dass auch die Fahrer an die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gebunden sind. Die neue Regelung soll aufgetretene Wettbewerbsverzerrungen der letzten Jahre korrigieren (Stichwort Kleintransporter mit Schlafkabine) sowie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.
  • 15. Juni 2019: Smart Tacho Version 1

  • 21. August 2023: Smart Tacho Version 2

    Pflicht für alle Neufahrzeuge > 3,5t

  • 31. Dezember 2024: Umrüstpflicht

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Fahrzeuge mit analogen/digitalen Tachos auf Smart Tacho Version 2 umgerüstet sein.
    Schonfrist bis 28. Februar 2025

  • 21. August 2025: Umrüstpflicht

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Fahrzeuge mit Smart Tachos Version 1 auf Smart Tacho Version 2 umgerüstet sein.

  • 01. Juli 2026: Smart Tacho Version 2

    Pflicht bei LCV (ab 2,5t) im grenzüberschreitenden Verkehr

Mit der Einführung des neuen Smart Tachos werden auch neue Fahrtenschreiberkarten (Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Werkstattkarte, Kontrollkarte) eingeführt, die seit August 2023 ausgegeben werden. Ein verpflichtender Umtausch der Fahrerkarten ist jedoch nicht vorgesehen. Die neuen Karten sind speziell auf die Funktionen des Smart Tachos der Version 2 abgestimmt und sollen eine verbesserte Datensicherheit sowie eine effizientere Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten ermöglichen.

Im nationalen Verkehr bleibt die Handwerkerausnahmeregelung bestehen:

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) sind Handwerkerinnen und Handwerker von der Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers befreit, wenn das betreffende Fahrzeug zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen wiegt und die Fahrt innerhalb eines Radius von 100 km um den Standort des Unternehmens erfolgt.

Allerdings muss der Fahrtenschreiber im Fahrzeug vorhanden sein. Wird der 100-km-Radius überschritten, auch bei einer einmaligen Fahrt, besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.

Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2021/1228 Anhang IC
Gültig ab: 21.08.2023 (Neufahrzeuge, weitere Staffelung siehe Zeitstrahl)


 

Zusammenfassung der Änderungen durch das EU-Mobilitätspaket

Das EU-Mobilitätspaket bringt umfassende Reformen im Straßentransport, um faire Arbeitsbedingungen für Fahrer zu schaffen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu harmonisieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Regelungen zielen darauf ab, illegale Kabotage zu bekämpfen, Tachografenmanipulationen zu verhindern und die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Fahrern zu verbessern. Ein zentraler Aspekt ist die Aufnahme von Fahrzeugen über 2,5 Tonnen in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Wichtige Fristen umfassen die Umrüstung auf den intelligenten Tachografen der 2. Version für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen bis Januar und August 2025 sowie für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis Juli 2026. Bereits geltende Regelungen verbieten das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug und erfordern die Dokumentation von Grenzübertritten. Neue Fahrtenschreiberkarten werden seit August 2023 ausgegeben, jedoch ohne verpflichtenden Umtausch.

Ob die Maßnahmen in der Praxis die gewünschten Verbesserungen bringen, bleibt abzuwarten, doch die Ausweitung der Regelungen auf leichtere Nutzfahrzeuge ist ein wichtiger Schritt, um die Branche gerechter und sicherer zu gestalten. Das Paket zielt zudem darauf ab, Sozialdumping zu bekämpfen, die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern und die CO2-Emissionen durch effizientere Logistik zu senken.

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