Home » Update: Der neue Smart Tacho Version 2 – Was Transportunternehmen wissen müssen
Smart Tacho bereits seit 2019 Pflicht in neu zugelassenen Nutzfahrzeugen
NEU ab 2023: Neufahrzeuge brauchen Smart Tacho Version 2
Stichtag:
21. August 2023
Gesetzesgrundlage
VO-EU Nr. 165/2014 / VO (EU) Nr. 2021/1228
Was ist neu?
❯ Neue Funktionen: OSMNA – Open Service Navigation Message Authentication ermöglicht Aufzeichnung von Grenzübertritten (voraussichtlich erst ab 2024)
❯ Bluetooth zum hardwarelosen Datendownload integriert (nutzbar voraussichtlich erst 2024)
❯ Verschlüsselung und Download: Downloadkeys und Remote Download müssen Update erhalten (ab sofort)
Im Rahmen des EU-Mobilitätspakets und im Besonderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 legte die Europäische Kommission auch das weitere Vorgehen zum intelligenten Tachografen fest. Damit verbunden ist ein Stichtag, den Transportunternehmer und Spediteure auf dem Schirm haben sollten: Ab dem 21. August 2023 ist der Einbau des Smart Tacho Version 2 in neu zugelassenen Nutzfahrzeugen ab 3,5 t verpflichtend!
Aufgrund der Lieferengpässe der neuen digitalen Tachographen Version 2 hat die EU-Kommission eine Übergangsfrist gewährt. Mitgliedsstaaten können Zeit zur Umrüstung bis zum 18. August 2025 geben – Achtung: Dies gilt nur für schwere Nutzfahrzeuge, die zwischen 21. August 2023 und 31. Dezember 2023 neu zugelassen werden, im nationalen und internationalen Verkehr.
Quelle und mehr Infos: Pressemitteilung der EU
Die intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 verfügen über funktionelle Neuerungen, die besser vor Manipulation schützen sollen, effizientere Kontrollen ermöglichen und Kabotagefahrten sowie Mitarbeiterentsendungen besser nachvollziehbar machen.
Das Wichtigste gleich zu Beginn: Die Tachografen der 2. Generation Version 2 können nicht mit den vorhandenen Downloadkeys oder auch Fernauslese-Hardware ausgelesen werden! Damit diese mit den Datencontainern aus den intelligenten Fahrtenschreibern umgehen können, benötigen sie ein Update, das in den meisten Fällen kostenpflichtig ist, oder es ist sogar der Kauf neuer Hardware notwendig.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Anbieter, ob deren Hardware Smart Tacho V2-ready ist! Nur so können Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und riskieren keine Bußgelder.
Die Ausleseprodukte von DAKO sind übrigens bereits komplett auf die neue Datenstruktur umgestellt, sowohl der DAKO TachoKEY (SmartStick) inkl. App und die TachoStation als auch die Hardware LINK 740 für den Remote Download. » zum DAKO-Shop
Das bereits in den Smart Tacho Version 1 vorhandene Satellitennavigationssystem Galileo (GNSS) wird durch ein neues Sicherheitssignal erweitert. Das sogenannte OSMNA (Open Service Navigation Message Authentication) soll auch automatisch die Fahrzeugposition beim Grenzübertritt speichern. Das verbessert die Dokumentation von Kabotagefahrten sowie Fahrerentsendung und erschwert Manipulationen.
Die neue Funktion steht allerdings voraussichtlich nicht zum Stichtag am 21. August 2023 zur Verfügung, sondern wird über ein Update eingespielt, dessen Zeitpunkt aktuell noch nicht bekannt ist. Zunächst muss die Ländereingabe am Tachografen also weiterhin noch manuell erfolgen! Die Eingabe des Orts zu Beginn und Ende eines Arbeitstags bleibt davon unberührt und ist nach wie vor durch den Fahrer einzugeben (unterstützt durch einen aktuellen Positionsvorschlag vom Tachografen).
Bereits bekannt vom Vorgängermodell ist die standardisierte ITS-Schnittstelle (Intelligent Transportation System). Diese ist nun nicht mehr optional, sondern Pflicht. Über die Schnittstelle ist es nun per Bluetooth möglich, eine Vielzahl von Einzeldaten sicher aus dem Tachografen beispielsweise an Telematiksysteme von Drittanbietern zu übertragen. Dazu gehören etwa Positionsdaten, Aktivitäts- und Lenkzeitdaten oder Fahrzeugdaten wie Bremspedalnutzung.
Der Tacho Gen2V2 kommuniziert nun auch über Bluetooth, so dass das Auslesen etwa über Apps, ohne Downloadkey, möglich sein soll. Diese Funktion wird aber voraussichtlich auch erst im Laufe des Jahres 2024 zur Verfügung stehen. DAKO plant die Entwicklung einer App, die zum Auslesen von Tachograf und Fahrerkarte per Bluetooth fähig ist, um die Funktion nach den herstellerseitigen Updates des Smart Tacho Version 2 direkt zur Verfügung zu stellen.
Die neuen Geräte können mehr Daten als zuvor aufzeichnen. Das betrifft zum einen die Aktivitätsaufzeichnungen der Fahrerkarte – der zeitliche Umfang der Aufzeichnung erhöht sich hier von 28 auf 56 Tage (Grund: Ausweitung des Kontrollzeitraumes). Die Nutzung dieser Funktion erfordert den Wechsel auf neue Fahrerkarten mit erhöhter Speicherkapazität. Ein Zwangsumtausch von Fahrerkarten ist aber nicht vorgesehen, bereits vorhandene Fahrerkarten und Unternehmenskarten behalten ihre Gültigkeit und funktionieren auch in den Smart Tachos Version 2.
Ab August 2023 werden neue Fahrer- und Unternehmenskarten ausgegeben, die auch rückwärtskompatibel zu älteren Tachografenmodellen sind. Neue Werkstattkarten sind ab Juli 2023 erhältlich.
Außerdem zeichnen die neuen Fahrtenschreiber auch die Art der Ladung (Güter/Personen) auf.
Achtung: Fahrer müssen nun den Ort bei Be- und Entladevorgängen manuell eingeben! Tacho und Fahrerkarte speichern die eingegebene Position und Zeit.
Das derzeitige System der Fernabfrage von Daten wurde optimiert. Damit sollen Kontrollen erleichtert und eine Vorabauswahl auffälliger Fahrzeuge ermöglicht werden. Zukünftig können mehr Daten übertragen werden, wie z.B. Lenkzeiten. Im Einzelnen sind das:
Beim ersten Stecken der Fahrerkarte müssen Fahrer weiterhin entscheiden, ob sie ihre Zustimmung zur Übertragung persönlicher Daten geben. Das betrifft nur die Übertragung an Drittsysteme, Behörden dürfen diese Daten gesetzmäßig auslesen. Eine Fernkontrolle ohne Anhalten des Fahrzeugs ist aber dennoch nicht möglich, hier geht es lediglich um die Effizienz und die Vorselektion für Kontrollen. Davon profitieren Fahrer und Unternehmen, die die gesetzlichen Vorschriften genau einhalten, denn dann ist es weniger wahrscheinlich, für eine Kontrolle anhalten zu müssen.
Im Juni erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt bereits die Typenzulassung für den VDO DTCO 4.1, welcher ein Smart Tachograf Version 2 ist. Es kann also durchaus sein, dass bereits vor dem Stichtag in Neufahrzeugen intelligente Fahrtenschreiber Version 2 verbaut sind. Definitiv müssen Transportunternehmen aber ab dem 21. August 2023 damit bei neu zugelassenen Fahrzeugen rechnen.
Der Stichtag 21. August 2023 gilt für ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Nutzfahrzeuge über 3,5 t. Jedes neue Fahrzeug, dass Sie nach diesem Datum kaufen, wird über einen Fahrtenschreiber der 2. Generation Version 2 verfügen.
Als Unternehmer mit Fuhrpark oder auch als selbstfahrender Unternehmer im gewerblichen Bereich müssen Sie dafür sorgen, dass Sie jederzeit Ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Deshalb ist es enorm wichtig, sich schon jetzt zu den neuen Geräten zu informieren und vor allem die Auslesehardware zu prüfen. Anbieter von Downloadkeys und weiterer Auslesehard- und -software sollten Auskunft geben können, wann ein Update für die Geräte zur Verfügung steht. Dass ein Update nötig ist, steht außer Frage.
Das Ausleseangebot von DAKO ist auf die neuen Smart Tachos V2 vorbereitet, der DAKO TachoKEY (SmartStick) ist Smart Tacho 2-ready.
Frist für 2024 beachten: Handeln Sie jetzt!
Da in Europa Millionen von Fahrtenschreibern nachgerüstet werden müssen, entstehen lange Wartezeiten in den Werkstätten. Wir betonen daher die Wichtigkeit, Nachrüstungen frühzeitig zu planen. Kombinieren Sie die Nachrüstung am besten mit routinemäßigen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten, um Ausfallzeiten zu minimieren.
Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation im grenzüberschreitenden Verkehr müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 auf den neuen intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden.
Um die Speicherung Ihrer sensiblen Daten kümmern wir uns und ermöglichen Ihnen einen professionellen Umgang mit dem neuen Tachographen der 2. Version.
Ja, nach und nach sollen auch ältere Fahrzeuge die neuen Tachografen erhalten. Die Umrüstungspflicht betrifft Fahrzeuge über 3,5 t, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Der Tachoaustausch ist gestaffelt, der Umrüstungszeitpunkt hängt vom verbauten Tachografen ab. Achtung: Ab Juli 2026 müssen auch Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr über Smart Tachografen Version 2 verfügen! Fahrzeuge, die nur im Inland fahren, sind vorerst nicht betroffen.
Bis 31. Dezember 2024 müssen alle Fahrzeuge > 3,5 t mit analogen (A) oder digitalen Tachos der älteren Generation (Gen1) im grenzüberschreitenden Verkehr auf den Tacho Gen2V2 umgerüstet werden. Nutzfahrzeuge über 3,5 t mit Smart Tachos Version 1 (Gen2V1) haben eine Umrüstpflicht bis zum 19. August 2025.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 legte ebenfalls fest, dass auch gewerbliche Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr über intelligente Fahrtenschreiber Version 2 verfügen müssen. Hier ist der Stichtag der 1. Juli 2026.
Fahrzeuge, die nur im Inland fahren, sind vorerst nicht betroffen.
Pflicht für alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge > 3,5t
für Nutzfahrzeuge > 3,5 t mit analogen/digitalen Tachos älterer Bauart im grenzüberschreitenden Verkehr
für gewerbliche Fahrzeuge > 3,5 t mit Smart Tachos Version 1 im grenzüberschreitenden Verkehr
bei leichten Nutzfahrzeugen (> 2,5 t bis 3,5 t) im grenzüberschreitenden Verkehr
Die Geräte erhalten Sie direkt beim Hersteller oder auch bei zertifizierten Fahrtenschreiber-Werkstätten.
Übrigens: Sämtliche Auslesehard- und -software von DAKO ist kompatibel mit den intelligenten Tachografen der Version 2 und auf dem aktuellsten Stand der Auslesestandards.
Sowohl Verbände, wie der BGL, als auch die EU-Kommission raten dazu, Tachografen rechtzeitig zu bestellen und die Umrüstung zu planen. Es kursieren Gerüchte zu einer möglichen Fristverlängerung, diese sind falsch. Von offizieller Seite wurde eindeutig kommuniziert, dass sich die vorgeschriebenen Umrüstungstermine nicht verschieben werden.
Tachografenhersteller warnen davor, die Umrüstung zu weit hinauszuschieben. Gegen Ende des Jahres werden Werkstattkapazitäten erfahrungsgemäß knapp – also frühzeitig planen, um eine Überschreitung der Frist und damit potenzielle Bußgelder zu vermeiden. Bei langfristiger Planung lassen sich Werkstatttermine auch doppelt nutzen – z.B. für die regelmäßige Prüfung der Fahrtenschreiber nach § 57 b StVZO oder den Einbau von Telematik.
In Deutschland müssen Unternehmer mit einem Bußgeld von 1.500 Euro rechnen, wenn ein LKW nach Ablauf der Frist mit einem veralteten Tachografen unterwegs ist und in eine Kontrolle gerät. Auf Kulanz sollten Unternehmen hier nicht hoffen.
Auch Fahrzeuge, die nur kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, müssen umgerüstet werden.
Im grenzüberschreitenden Verkehr gibt es keine Ausnahmen von der Umrüstpflicht bei Fahrzeugen über 3,5 t. Lediglich Fahrzeuge, die sowieso von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen sind, sind auch nicht von der Umrüstpflicht betroffen. Auch Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t müssen ab 2026 über einen Smart Tacho verfügen, sofern sie im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind.
Nein, ein Zwangsumtausch der Fahrerkarten ist nicht vorgesehen. Wir empfehlen jedoch, die Fahrerkarten zu tauschen, da auf den neuen Karten mehr Daten gespeichert werden können und auch Grenzübertritte auf der Karte dokumentiert werden.
Die neuen Fahrerkarten sind an der Nummer 0030 zu erkennen, die auf der Rückseite in der linken oberen Ecke steht (im Gegensatz zu 0003 bei den alten Karten).
Die Schweiz folgt der EU-Gesetzgebung, um Schweizer Transportunternehmen im europäischen Markt keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es gibt allerdings zeitliche Abweichungen. Informieren Sie sich am besten bei den Schweizer Behörden, z.B. dem Bundesamt für Straßen ASTRA.
Nein, auch in diesem Fall muss der Tachograf komplett getauscht werden. Für weitere Funktionen der Gen2V2-Tachografen (z.B. Upgrade der OSNMA-Funktionalität) soll es Softwareupdates geben.
Im Gegensatz zu den Vorgängermodellen erkennen die neuen intelligenten Tachografen der Version 2 Grenzübertritte automatisch. Fahrer müssen die Ländereingabe also nicht mehr manuell durchführen. Wenn noch die alten Fahrerkarten in Kombination mit dem Smart Tachograf V2 genutzt werden, wird der Grenübertritt nicht automatisch auf der Karte gespeichert. Dies hat aber keinen Verstoß zur Folge. Achtung: Dies gilt allerdings nicht für Be- und Entladeaktivitäten sowie weitere Aktivitätseinstellungen (Arbeit, Pause etc.), diese müssen nach wie vor manuell erfasst werden.